6.8.6. Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten durch Bundesbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Behörden der Kantone (und der Gemeinden) sind auch dann nicht Organe des Bundes, wenn sie Bundesaufgaben wahrnehmen. Die Datenbearbeitung durch Behörden der Kantone und Gemeinden richtet sich nach kantonalem Datenschutzrecht (vgl. dazu und zu den einzuhaltenden Minimalstandards Art. 37 DSG).101 Das Datenschutzgesetz des Bundes ist nicht auf die Datenbearbeitung durch kantonale und kommunale Behörden anwendbar. Es ist selbst dann für kantonale Behörden nicht massgeblich, wenn sie Bundesrecht anwenden. Dieser Grundsatz hat jedoch spezialgesetzlich erhebliche Einschränkungen erfahren.