18 bis 22 und Art. 25 Abs. 1 bis 3 DSG gelten, soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Einzelne keinen Schutzverlust hinnehmen muss, soweit der Bund Vollzugsaufgaben, wie etwa im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, an die Kantone delegiert.100