4 DSG zu betrachten sind. Jedoch umfasst das DSG bloss die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen und Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG), grundsätzlich aber nicht die Datenbearbeitung durch kantonale Organe, was insbesondere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Kantone im Hinblick auf den Schutz von Daten über den Straf- und Massnahmenvollzug Abgrenzungsfragen aufwirft. Daher sieht Art. 37 Abs. 1 DSG vor, dass für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Art. 1 bis 11a, Art. 16 und 17, Art. 18 bis 22 und Art.