Sanktionsentscheide von privaten Verbänden und Vereinen üben mitunter eine den Urteilen staatlicher Gerichte durchaus vergleichbare Wirkung auf das gesellschaftliche Ansehen der Betroffenen aus, wie etwa im Falle der Sperre eines Athleten infolge eines Dopingvergehens, weshalb auch solche Daten als besonders schützenswert i.S.v. Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG zu betrachten sind.