Bereits aus diesem Grund kann es sich vorliegend nicht per se um besonders schützenswerte Personendaten handeln. Ohnehin würden besonders schützenswerte Personendaten in den Akten nicht grundsätzlich gegen eine Herausgabe sprechen. Vielmehr müssten sie – soweit möglich und sinnvoll – abgedeckt werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 IV). 6.8.3. Weiter macht die Vorinstanz geltend, das auch für die Kantone wegweisende DSG zähle administrative Verfolgungen sogar ausdrücklich zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG).99 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das DSG vorliegend als bundesrechtliche Norm zur Anwendung kommt oder analog anzuwenden ist.