6.8.2. Dazu ist folgendes festzuhalten: Das IG und KDSG stellen beide einen weitergehenden Schutz für besonders schützenswerte Personendaten auf (Art. 28 IG und Art. 6 KDSG). Der Begriff der besonders schützenswerten Personendaten wird abschliessend in Art. 3 KDSG definiert. 97 Diese Definition wird auch für die Auslegung des Art. 28 IG verwendet.98 Weder amtliche Akten einer Verwaltungsbehörde noch Angaben zu aufsichtsrechtlichen Verfahren gehören gemäss Wortlaut von Art. 3 KDSG zu den besonders schützenswerten Personendaten. Bereits aus diesem Grund kann es sich vorliegend nicht per se um besonders schützenswerte Personendaten handeln.