6.8.1. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2020 in Ziff. 2 fest, sie habe keine besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 KDSG erhoben. Gleichzeitig führt sie in Ziff. 6 aus, dass darauf hinzuweisen sei, dass das auch für die Kantone wegweisende Datenschutzgesetz des Bundes administrative Verfolgungen und Massnahmen den strafrechtlichen gleichstelle und zu den besonders schützenswerten Personendaten zähle (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 DSG). In der Beschwerdevernehmlassung bestätigt sie diese Auffassung, ohne jedoch konkret festzuhalten, inwiefern sie besonders schützenswerte Personendaten erhoben habe.