(Art. 29 Abs. 2 Bst. b IG e contrario). Schliesslich wären Massnahmen wie die Anonymisierung, Abdeckungen, etc. einer pauschalen Verweigerung der Herausgabe vorgegangen.96 6.8. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob durch die Anfrage auf Einsicht besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind.