6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers allfällige konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Gesundheitseinrichtung A.__ ihrerseits hätte ausführen müssen, welche öffentlichen und insbesondere welche privaten Interessen konkret einer Akteneinsicht entgegenstehen würden. Sie hat indessen nichts dergleichen vorgebracht. Sodann wäre bei der Güterabwägung zu beachten gewesen, dass der Persönlichkeitsschutz in abgeschlossenen bzw. gar nie anhängig gemachten Verfahren nicht von Gesetzes wegen als überwiegendes persönliches Interesse gilt