17 Abs. 3 KV und Art. 27 Abs. 1 IG enthalten eine grundsätzliche Ermächtigung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 KDSG zur Bekanntgabe von Personendaten an Private, soweit der privaten Einsicht in ein abgeschlossenes Dossier nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.95 Das heisst nichts anderes, als dass auch bezüglich Akten, die Personendaten enthalten, ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht besteht, jedoch nur, soweit der Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Letzteres ist jeweils im Einzelfall im Rahmen einer Güterabwägung zu prüfen. Dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung (vgl. Art. 1 KDSG) wird