wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder die betroffene Person zugestimmt hat oder die Einsichtnahme in ihrem Interesse liegt. Die Bekanntgabe an private Personen darf erfolgen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung hierzu besteht, wobei generell abstrakte Normen aller Rechtsetzungsstufen in Betracht fallen, wie auch z.B. Mitteilungspflichten in einer Vollziehungsverordnung. Bestimmte Daten können bekanntgegeben werden, wenn es zwar nicht generell, aber im Einzelfall im Interesse der betroffenen Person liegt oder diese ausdrücklich zugestimmt hat.94 Die Art. 17 Abs. 3 KV und Art.