Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Einerseits gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb hängiger Verfahren; zudem existiert keine Kategorie von amtlichen Dokumenten, die generell nicht zugänglich wären.93 Andererseits sind das IG wie auch das KDSG zwar gleichrangige kantonale Gesetze, welche beide gleichermassen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Der vermeintliche Widerspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 IG (grundsätzliches Recht auf Einsicht in amtliche Akten) und Art. 11 Abs. 1 KDSG (Einschränkung der Bekanntgabe von Personendaten) lässt sich jedoch bei näherem Hinsehen ohne weiteres auflösen: Gemäss Art.