6.4. Die Vorinstanz hat kein verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht gilt indessen nicht nur während der Rechtshängigkeit, sondern auch ausserhalb von Verfahren.91 Für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren richtet sich die Akteneinsicht nach Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 KV, dem KDSG und dem IG.92 6.5. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, in die Akten eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens könne grundsätzlich keine Einsicht gewährt werden. Zudem stehe Art. 11 KDSG einer Akteneinsicht entgegen.