Dabei müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dem Recht auf Information entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf.89 Wird die Einsicht in ein Dokument wegen entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen verweigert, darf sich diese Weigerung nur auf den Teil des Dokumentes beziehen, der als überwiegend schutzwürdig angesehen wird und dies nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.90