29 IG erwähnten öffentlichen und privaten Interessen hinaus können weitere Gründe bestehen, die im konkreten Anwendungsfall eine Akteneinsicht verhindern. In solchen Fällen sind die Interessen des Informationsrechts und die öffentlichen oder privaten Interessen, die gegen eine Information sprechen, im Rahmen einer Güterabwägung einander gegenüberzustellen. Dabei müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dem Recht auf Information entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf.89