6.3. Das Informationsrecht räumt jeder Person ohne Nachweis eines besonderen Interesses das Recht auf Einsicht in amtliche Akten ein (Art. 17 Abs. 3 KV; Art. 27 Abs. 1 IG), es sei denn, überwiegende öffentliche oder private Interessen stünden dem entgegen (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 29 Abs. 1 und 2 IG). Liegt eines der in Art. 29 Abs. 1 oder 2 IG genannten öffentlichen oder privaten Interessen vor, ist die Akteneinsicht direkt ohne weitere Güterabwägung abzulehnen. Über die in Art. 29 IG erwähnten öffentlichen und privaten Interessen hinaus können weitere Gründe bestehen, die im konkreten Anwendungsfall eine Akteneinsicht verhindern.