6.1. Vorliegend hat die Vorinstanz als Folge der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2019 bei der Gesundheitseinrichtung A.__ aufsichtsrechtliche Abklärungen hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Ermittlung des Bilirubinwerts vorgenommen. Dabei hat sie Personendaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KDSG erhoben.88 6.2. Da sich die Vorinstanz mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige befasst hat, ist sie zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs verpflichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 IV). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz richtet sich die Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs vorliegend jedoch nicht nach Art. 24 IG