Zu beurteilen war ein Gesuch um Einsicht (Zugangsgesuch) in die Akten eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid des Regierungsrats auf. Zusammenfassend hielt es fest, die Vorinstanzen hätten auf das Zugangsgesuch eintreten müssen, da das Öffentlichkeitsgesetz auf Aufsichtsbeschwerdeverfahren anwendbar sei. Bei Einsichtsrechten nach dem Öffentlichkeitsgesetz müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, inwiefern öffentliche oder private Interessen dem Zugangsgesuch entgegenständen und welche Anonymisierungen vorzunehmen seien. 6. Würdigung