18 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 21 Abs. 4 KDSG das Einsichtsrecht nur eingeschränkt werden, wenn «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» oder «besonders schützenswerte Interessen Dritter» entgegenständen.85 Vorliegend ständen dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdegegners weder besonders schützenswerte Interessen Dritter noch wichtige und überwiegende öffentliche Interessen entgegen.86 5.4. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 27. August 2019 (Einsicht in Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens)87