Der Beschwerdegegner verlange Einsicht in ihn betreffende Akten, in denen Personendaten von Dritten enthalten seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen richte sich der geltend gemachte Anspruch nicht nach der Informationsgesetzgebung, sondern sei gestützt auf das KDSG zu beurteilen.83 Den einer Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen Dritter (z. B. Schutz eigener Personendaten) sei in einem solchen Fall im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 KDSG Rechnung zu tragen.84 Während nach der Informationsgesetzgebung einer Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen könnten (Art. 17 Abs. 3 KV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 IG), dürfe nach Art. 18 Abs. 1 KV i.V.m.