Das kantonale Datenschutzrecht regle das Bearbeiten von Personendaten durch Behörden (Art. 1 KDSG). Im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 BV81 und Art. 18 KV habe jede betroffene Person gestützt auf Art. 21 Abs. 1 KDSG das Recht, bei der verantwortlichen Behörde Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet würden. Die Auskunft könne gemäss Art. 22 Abs. 1 KDSG soweit verweigert oder aufgeschoben werden, als ein Gesetz dies verlange oder besonders schützenswerte Interessen Dritter es erfordern würden.82