Vorliegend habe der VeD abgeklärt, ob Anlass für die Eröffnung eines Verfahrens bestanden habe. Da sich vermutete Missstände vor Ort als unzutreffend erwiesen bzw. anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel umgehend behoben worden seien, hätten sich weitere Schritte erübrigt. Dementsprechend habe der VeD kein Verwaltungsverfahren eröffnet und namentlich keine konkreten Tierschutzmassnahmen in Form einer Verfügung erlassen Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdegegners richte sich demnach im Grundsatz nicht nach Art. 23 Abs. 1 VRPG. Da es ausserhalb eines hängigen Verfahrens beansprucht werde, finde es seine Grundlage vorab im KDSG oder im IG.80