Dies geschehe durch eine entsprechende Mitteilung an die Betroffenen, oft verbunden mit der Aufforderung, sich zum regelungsbedürftigen Sachverhalt zu äussern. Massgebend für den Verfahrensbeginn bei der Eröffnung von Amtes wegen sei somit die externe Kundgabe an die Parteien. Mit einer Regelung gemäss Art. 16 Abs. 1 VRPG sei der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eindeutig definiert.