dementsprechend begründe die Anzeige keine Rechtshängigkeit. Die Behörde treffe unter Umständen bloss Vorabklärungen im Hinblick auf ein allfällig von Amtes wegen zu eröffnendes Verwaltungsverfahren. Von Amtes wegen leite die Behörde ein Verfahren ein, wenn Vorschriften sie dazu verhalten würden oder wenn hinreichend Anlass zur autoritativen Regelung eines Rechtsverhältnisses bestehe. Um ein Verwaltungsverfahren handle es sich erst, wenn dieses im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung eröffnet werde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRPG). Dies geschehe durch eine entsprechende Mitteilung an die Betroffenen, oft verbunden mit der Aufforderung, sich zum regelungsbedürftigen Sachverhalt zu äussern.