private Initiative hin führe eine Behörde ein Verfahren durch, wenn mit einem Gesuch oder einer Anzeige verlangt werde, dass sie tätig werde. Auf der Behandlung des Gesuchs bestehe bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses ein Rechtsanspruch (Art. 50 i.V.m. Art. 16 VRPG). Anzeigen würden demgegenüber (vorerst) bloss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren führen. Die Anzeige sei Rechtsbehelf; sie vermittle der Anzeigerin oder dem Anzeiger keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Behandlung der Anzeige (Art. 101 VRPG). Es entstehe kein Verfahrensverhältnis; dementsprechend begründe die Anzeige keine Rechtshängigkeit.