Ausserhalb bzw. im Stadium vor Anhebung oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens könnten sich betroffene Personen grundsätzlich sowohl auf das Einsichts- und Auskunftsrecht nach der Datenschutz- und Informationsgesetzgebung als auch auf das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht berufen; letzteres bedürfe indes – anders als während Rechtshängigkeit eines Verfahrens – eines spezifischen Interesses.78 Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRPG werde ein Verwaltungsverfahren mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig. Im Unterschied zu anderen Verwaltungsrechtspflegegesetzen sehe das VRPG die formelle Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens ausdrücklich vor. Auf