Das Gericht erwog im Wesentlichen, das Akteneinsichtsrecht richte sich während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens nach den anwendbaren Prozessrechtserlassen, im Verwaltungsverfahren zudem nach dem KDSG (Art. 23 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 4 Abs. 2 Bst. c KDSG; Art. 27 Abs. 3 IG). Ausserhalb bzw. im Stadium vor Anhebung oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens könnten sich betroffene Personen grundsätzlich sowohl auf das Einsichts- und Auskunftsrecht nach der Datenschutz- und Informationsgesetzgebung als auch auf das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht berufen;