Mit Blick auf das Öffentlichkeitsprinzip existiere keine Kategorie von amtlichen Dokumenten, die generell nicht zugänglich wären. Jedoch gälten noch nicht fertig gestellte Dokumente nicht als amtlich. Solche Dokumente würden (noch) nicht unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips fallen. Gelte ein Dokument als amtlich, sei eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zulässig, wenn die vorzeitige Bekanntgabe die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 IG).76 5.3. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (Einsicht in eigene Akten mit Personendaten Dritter)77