Die Information auf Anfrage sei in den Art. 27 bis 30 IG geregelt: Dem Grundsatz nach habe jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenständen (Art. 17 Abs. 3 KV, Art. 27 Abs. 1 IG). Kantonsverfassung und Gesetz würden davon ausgehen, dass die gesuchstellende Person weder ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht nachweisen noch das Gesuch sonstwie begründen müsse. Art. 29 IG enthalte eine (nicht abschliessende) Aufzählung von überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen, welche dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen könnten.