Das bernische Verwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob einem Journalisten Einsicht in den Schlussbericht des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern betreffend Untersuchungen über Sprengstoffspuren im Bielersee zu gewähren war, bevor der Bericht den Medien zugänglich gemacht wurde. Es erwog, nach Art. 17 Abs. 3 KV habe jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenständen. Wie jedes andere Grundrecht könne auch jenes auf Akteneinsicht Einschränkungen erfahren. Diese bedürften einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssten verhältnismässig sein.74