5.1.2. Art. 17 Abs. 3 KV/BE und § 75 Abs. 2 KV/BS sind identisch. Sodann entsprechen die Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 IG/BE inhaltlich § 25 Abs. und § 29 Abs. 1 IDG/BS. Weiter gilt sowohl im Kanton Basel-Stadt wie auch im Kanton Bern der Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt. Schliesslich entspricht § 51 Abs. 1 und 2 OG/BS der im Kanton Bern geltenden Regelung (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Erwägungen des Bundesgerichts können daher zur Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs im vorliegenden Fall herangezogen werden. 5.2. Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2010 (Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente)73