Denn das Einsichtsrecht steht unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§ 75 Abs. 2 KV/BS und § 29 Abs. 1 IDG/BS). […] Dabei sei stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung zu tragen, indem geprüft werde, ob ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Teilveröffentlichung oder Anonymisierung (vgl. § 30 IDG/BS).71 Das Bundesgericht beurteilte den angefochtenen Entscheid schliesslich als offensichtlich unhaltbar und willkürlich.72