Gestützt auf den in § 25 Abs. 1 IDG/BS vollzogenen Paradigmenwechsel hin zum Öffentlichkeitsprinzip bestehe ein Recht auf Zugang zu den in der Stellungnahme der Justizkommission vorhandenen Informationen. Dies bedeute aber nicht, dass dieses Dokument letztlich auch (vollständig) offenzulegen sei. Denn das Einsichtsrecht steht unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§ 75 Abs. 2 KV/BS und § 29 Abs. 1 IDG/BS).