62 23/38 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.415 Auskunftsrecht über die Erledigung der Anzeige. Dies schliesse aber nicht aus, dass dem Anzeigeerstatter darüber hinaus ein Einsichtsrecht gewährt werden könne. Aus § 51 Abs. 2 OG/BS könne nicht abgeleitet werden, dass im Rahmen des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens erstellte Dokumente nach dessen Abschluss geheim zu halten seien.70