Jedoch ist zwingend eine Güterabwägung vorzunehmen. Dem vom KDSG bezweckten Schutz der Personendaten vor missbräuchlicher Bearbeitung ist im Rahmen dieser Güterabwägung Rechnung zu tragen. Somit fehlt es an einem Widerspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 IG und Art. 11 Abs. 1 KDSG. 5. Rechtsprechung 5.1. Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017