4.5.4. Art. 17 Abs. 3 KV sowie Art. 27 Abs. 1 IG stellen somit eine genügende gesetzliche Grundlage bzw. Ermächtigung im Sinne der Art. 18 Abs. 2 KV und Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG für die Bekanntgabe von Personendaten an Private dar, unter der Voraussetzung, dass keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Vorinstanz ist damit durch Art. 17 Abs. 3 KV sowie Art. 27 Abs. 1 IG zur Herausgabe von Informationen ermächtigt bzw. (beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen) sogar verpflichtet. Das KDSG steht folglich der Herausgabe von Personendaten nicht grundsätzlich entgegen. Jedoch ist zwingend eine Güterabwägung vorzunehmen.