29 Abs. 1 IG oder ein überwiegendes privates Interesse i.S.v. Art. 29 Abs. 2 IG vor, hat das Informationsinteresse der oder des Berechtigten zurückzustehen, ohne dass eine (weitere) Güterabwägung durchzuführen wäre.62 Über die in Art. 29 IG erwähnten öffentlichen und privaten Interessen hinaus können weitere Gründe bestehen, die im konkreten Anwendungsfall eine Akteneinsicht verhindern. In solchen Fällen sind die Interessen des Informationsrechts und die öffentlichen oder privaten Interessen, die gegen eine Information sprechen, im Rahmen einer Güterabwägung einander gegenüberzustellen.