11 Abs. 1 KDSG). Die Art. 17 Abs. 3 KV und 27 Abs. 1 IG enthalten solche Ermächtigungen, soweit der privaten Einsicht in ein abgeschlossenes Dossier nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 59 Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, wird in Art. 29 IG nicht abschliessend ausgeführt.60 Wie die Aufzählung zeigt, muss es sich in jedem Fall um erhebliche Interessen handeln. Gewisse Erschwernisse oder Unannehmlichkeiten müssen Privaten und Behörden als zumutbar gelten; sie sind der Preis des Öffentlichkeitsprinzips.61 Liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 29 Abs. 1 IG oder ein überwiegendes privates Interesse i.S.v.