In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ist die Einsicht nur soweit einzuschränken, als es für die Wahrung des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses erforderlich ist. Die Gewährung der Akteneinsicht ist somit als Grundsatz und die Verweigerung als Ausnahme zu betrachten.57 4.5. Widerspruch zwischen dem IG und dem KDSG?