Das Akteneinsichtsrecht – unabhängig davon, ob es sich auf das VRPG, KDSG oder IG abstützt – gilt nicht absolut. Es kann eingeschränkt werden, sofern ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht oder das Einsichtsrecht rechtmissbräuchlich in Anspruch genommen wird. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts angebracht ist. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ist die Einsicht nur soweit einzuschränken, als es für die Wahrung des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses erforderlich ist.