Während eines hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahrens haben die Parteien gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VRPG einen Anspruch auf Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten. Personen, welche keine Parteistellung innehaben, können ebenfalls Akteneinsicht verlangen, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen. Bei hängigen Verwaltungsverfahren ist ferner das KDSG zu beachten. Ausserhalb eines hängigen Verfahrens richtet sich das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nach dem KDSG und IG, welche beide kein schutzwürdiges Interesse für die Einsicht voraussetzen. Das Akteneinsichtsrecht – unabhängig davon, ob es sich auf das VRPG, KDSG oder IG abstützt – gilt nicht absolut.