Nur unvollständig geregelt ist die Frage, in welchem Verhältnis die verschiedenen Einsichts - und Auskunftsrechte zueinander stehen. Die Rechtsgrundlagen befassen sich vorab mit der Abgrenzung zwischen Einsichtsrechten in hängige und nicht hängige Verfahren. Ausserhalb hängiger Verfahren schliessen sich die verschiedenen Ansprüche des Datenschutz- und Informationsrechts grundsätzlich nicht gegenseitig aus, auch wenn diese Rechtsnormen unterschiedliche Anliegen verfolgen.56