4.3.7. Das KDSG sieht zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen Einschränkungen des Einsichtsrechts Dritter für die Bekanntgabe von Personendaten vor. In solche Daten darf privaten Personen im Allgemeinen nur Einblick gewährt werden, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a KDSG) oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat bzw. die Einsichtnahme in ihrem Interesse liegt (Art. 11 Abs. 1 Bst.