KDSG nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich a) die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, oder b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat. 4.3.6. Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden (Art. 21 Abs. 1 KDSG). Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (Art. 21 Abs. 4 KDSG).