4.3.5. Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein (Art. 5 Abs. 2 KDSG). Die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 3 KDSG). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen gemäss Art. 6 KDSG nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich a) die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, oder b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder c)