4.3.3. Die Daten, denen ein besonderes Potenzial zur Verletzung der Persönlichkeit der betroffenen Person innewohnt, hat der Gesetzgeber unter dem Begriff der «besonders schützenswerten Personendaten» einem verstärkten Schutz unterstellt. Als besonders schützenswert gelten Angaben zu den religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten, Zugehörigkeiten und Betätigungen sowie die Rassenzugehörigkeit (Art. 3 Bst. a KDSG), den persönlichen Geheimbereich, so etwa den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand betreffende Angaben (Art. 3 Bst. b KDSG), Informationen über Massnahmen der Sozialhilfe und über fürsorgerische Betreuung