4.3.2. Für das Datenschutzrecht von elementarer Bedeutung ist der allgemeine Anspruch auf Privat- und Geheimsphäre sowie im Besonderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Rechte implizieren, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung und Speicherung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet und gespeichert werden. Dieser Anspruch kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Bearbeiten kantonale und kommunale Behörden Daten, ist grundsätzlich die kantonale Datenschutzgesetzgebung anwendbar (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 6 KDSG).54