Abgeschlossene Verfahren sind folglich vom Anwendungsbereich des Informationsgesetzes nicht ausgenommen.51 Die Bemerkung im Vortrag vermag das verfassungsrechtliche Einsichtsrecht Dritter demnach nicht wegzubedingen.52 Entgegen den Ausführungen in den Materialien (Vortrag IG, S. 8) gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht somit nicht nur während der Rechtshängigkeit, sondern auch ausserhalb von Verfahren. 53 4.3. Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG)