Gemäss den Tagblättern 1992 und 1993 des Grosses Rates gab in beiden Lesungen zum IG keine Wortmeldungen zu Art. 29 Abs. 2 Bst. b IG. Der fragliche Artikel wurde diskussionslos vom Grossen Rat angenommen. Bei einem Widerspruch zwischen dem Vortrag aus dem Jahr 1992 und dem Gesetzeswortlaut ist jedoch dem Wortlaut der geltenden Gesetzesbestimmung der Vorrang zu geben. Danach gilt lediglich der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsund Justizverfahren von Gesetzes wegen als überwiegendes privates Interesse, welches der Akteneinsicht entgegensteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bst. b IG), nicht aber der Persönlichkeitsschutz