Es wäre mit den Zielen des Öffentlichkeitsprinzips nicht vereinbar, wenn sämtliche Akten von Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren und damit weite Teile der Verwaltungstätigkeit generell vom Einsichtsrecht ausgenommen würden. Die Schranken der Datenschutzgesetzgebung sind deshalb im Lichte der vom Informationsrecht verliehenen Ansprüche auszulegen und anzuwenden.48